Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe Name und Datum der Unterfertigung!) der Parteien gem. § 21 Abs. 1 Z 3 vor oder sind sonstige baupolizeiliche Interessen berührt, hat Baubehörde mündliche Verhandlung vorzunehmen.
Ansuchen ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich aus Ansuchen ergibt, dass Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit nicht behebbar sind.
Nicht behebbare Gründe wären zum Beispiel fehlende Flächenwidmung.
Behebbare Gründe sind zum Beispiel fehlende Unterschrift – in diesem Fall Auftrag zur Mängelbehebung.
Bedarf Bauvorhaben auch einer Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften – Vornahme Bauverhandlung gleichzeitig mit anderer Verhandlung
Verhandlungsleiter führt Bauverhandlung, dieses wird einer baupolizeilichen Prüfung unterzogen (Übereinstimmung Baugesetz, Bauverordnung, OIB – Richtlinien), Berücksichtigung der Nachbarrechte (Nachbarn=Eigentümer der Grundstücke, welche von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind – keine Änderung im Nachbarbegriff!)
Im Falle von Abänderungen am Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung bedürfen: Auftrag an Bauwerber, abgeänderte Unterlagen vorzulegen, Durchführung eines weiteren Bauverfahrens.
Entscheidung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid, (wobei diese Baubewilligung erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden kann).
Baubewilligungsbescheid ist ALLEN Parteien zuzustellen (Unterschied zu Verfahren nach § 17 – hier ist Bescheid NUR Bauwerber zuzustellen). Mit Bescheid erhält Bauwerber zwei mit Bewilligungsvermerk versehene Parien der Baupläne und Baubeschreibungen.
Mit Bauausführung darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden (in diesem Punkt Übereinstimmung mit § 17 „Bewilligungsverfahren“).