Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn sie
- ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
- wissentlich missbraucht
- und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der bevollmächtigten Person (Täter) von der vollmachtgebenden Person (Opfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein.
Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Opfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss dem Vollmachtgeber also ein Vermögensschaden entstehen. Der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Opfer der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise ein Geschäftsführer seine Vollmacht, wenn er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro herbeigeführt, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- § 153 Strafgesetzbuch (StGB)
