Bestandsänderungen zwischen Eigentumswohnungen

Allgemeine Informationen

Bestandsänderungen zwischen zwei Eigentumswohnungen – etwa wenn eine Wohnungseigentümerin/ein Wohnungseigentümer ein Zimmer von der Nachbarin/dem Nachbarn erwirbt – müssen verbüchert werden. Vor der Eintragung ist der Nutzwert im Rahmen eines gerichtlichen Schlichtungsverfahrens neu festzusetzen.

Zuständige Stelle

Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

Erforderliche Unterlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz