Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren
Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht
Gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid kann Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Zuständigkeit
In Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung von Bundesbehörden besorgt werden, ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig (ausgenommen im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts, insbesondere auch im Finanzstrafrecht), ansonsten das jeweilige Landesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundes- oder Landesverwaltungsgerichts kann auch im (jeweiligen einfachen) Gesetz festgelegt sein; dann gilt dies.
Einzubringen ist die Beschwerde bei jener Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Welches Landesverwaltungsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat bzw. im Fall einer Säumnisbeschwerde (d.h. eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid zu erlassen hätte.
Form der Beschwerde und Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen.
Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall der bloß mündlichen Verkündung des Bescheides mit dieser. Eine Säumnisbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten (bzw. einer abweichenden gesetzlichen Entscheidungsfrist) erhoben werden.
Beschwerdevorentscheidung
Die erstinstanzliche Behörde hat die Möglichkeit, die Beschwerde selbst durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung steht der Behörde eine Frist von zwei Monaten offen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, die diese erlassen hat, der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht führt in der Regel eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Beschwerdeverfahren endet mit einem Erkenntnis in der Sache (Abweisung oder Stattgabe) oder mit Beschluss. Durch Beschluss kann etwa die Beschwerde zurückgewiesen, der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen oder das Verfahren eingestellt werden.
Aufgrund einer von der beschuldigten Person oder aufgrund einer zu ihren Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis (wie auch in der Beschwerdevorentscheidung) keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen je nach Situation Revisionbzw.Beschwerde erhoben werden.
Revision
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann unter gewissen Voraussetzungen binnen sechs Wochen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.
Dies setzt zunächst voraus, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Außerdem muss in Verwaltungsstrafsachen eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- In der Verwaltungsvorschrift ist eine Geldstrafe von mehr als 750 Euro angedroht
- In der Verwaltungsvorschrift ist eine Freiheitsstrafe angedroht.
- Im Erkenntnis wurde eine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt.
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Innerhalb von sechs Wochen kann aber auch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden, insbesondere wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung.
Die Revision bzw. Beschwerde ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
