Außerstreitverfahren
Allgemeines
Im Außerstreitverfahren wird, wie im streitigen Zivilverfahren, über privatrechtliche Ansprüche entschieden. Das Außerstreitverfahren ist flexibler und weniger förmlich als das streitige Zivilverfahren. Es eignet sich daher besser für bestimmte, im Außerstreitgesetz und in anderen Gesetzen ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten, wie etwa:
- Verlassenschaftsverfahren
- bestimmte Eheangelegenheiten (u.a. einvernehmliche Scheidungen, Vermögensaufteilung)
- Kindesunterhalts- und Obsorgeverfahren,
- Adoptionen
- Grundbuchs- und Firmenbuchangelegenheiten (USP)
Zuständigkeit
Sachlich zuständig sind i.d.R. die Bezirksgerichte (BMJ). Bei Firmenbuchangelenheiten hingegen sind die Landesgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgebieten, die im Außerstreitverfahren verhandelt werden. Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, wird das Verfahren an das zuständige Gericht weitergeleitet. Ein anderer Gerichtsstand kann zwischen den Parteien nicht vereinbart werden (Ausnahme: einvernehmliche Ehescheidung).
Anträge auf Außerstreitverfahren können auch an den Amtstagen des Gerichts persönlich gestellt werden.
Ausgewählte Verfahrensgrundsätze
Im Außerstreitverfahren gelten u.a. folgende Verfahrensgrundsätze, die von den Verfahrensgrundsätzen des streitigen Zivilverfahrens nach der Zivilprozessordnung (ZPO) abweichen:
- das Gericht muss den Sachverhalt i.d.R. von Amts wegen ermitteln (Untersuchungsgrundsatz), wobei die Parteien dabei mitwirken müssen (z.B. indem sie vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen)
- Verhandlungen sind häufig nicht öffentlich, da oftmals sensible Themen behandelt werden (z.B. familiäre Angelegenheiten)
- bestimmte Verfahren können auch von Amts wegen durch das Gerichteröffnet werden und sind nicht an die Einleitung durch eine Antragstellung einer Partei gebunden
Die Ausprägung der einzelnen Verfahrensgrundsätze hängt jedoch von der jeweiligen Verfahrensart ab.
Wird das Verfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet, muss klar erkennbar sein, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
Vertretung der Parteien
In den Außerstreitverfahren der ersten und zweiten Instanz haben die Parteien die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sie können aber auch selbst handeln. In Verfahren der ersten Instanz können sie sich grundsätzlich auch von einer anderen geschäftsfähigen Person vertreten lassen.
In bestimmten Verfahren können sich Parteien jedoch nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (relative Anwaltspflicht):
- Verfahren in Eheangelegenheiten (u.a. einvernehmliche Scheidung, Vermögensaufteilung)
- Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern, wenn der Streitwert 5.000 Euro übersteigt
- Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
- Verfahren über das Erbrecht, wenn der Wert der Verlassenschaft 5.000 Euro nicht übersteigt
Wenn der Wert der Verlassenschaft (voraussichtlich) 5.000 Euro übersteigt müssen sich die Parteien im Verfahren über das Erbrecht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
Auch bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) muss ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werden. Außerdem ist die Vertretung durch einen Notar in bestimmten Verfahrensarten (z.B. Adoption, Erwachsenenvertretung, Verlassenschaftsverfahren, Grundbuch- und Firmenbuchverfahren) oder wenn am Amtssitz eines Notars weniger als zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben, möglich.
Entscheidung des Gerichts und Rechtsmittel
Das Gericht entscheidet i.d.R. durch einen schriftlichen Beschluss. Beschlüsse im Außerstreitverfahren sind i.d.R. Exekutionstitel und berechtigen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung. Bei Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen hingegen kann das Gericht bei Bedarf Zwangsmittel (z.B. Geldstrafen) verhängen.
Rechtsmittel gegen die Beschlussentscheidung der ersten Instanz ist der Rekurs. Er muss schriftlich und binnen 14 Tagen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden.
In bestimmten Außerstreitverfahren (z.B. Pflegschaftsverfahren minderjähriger Kinder) muss grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst tragen.
