Begutachtungsentwurf: Familienlastenausgleichsgesetz u.a.
Für Grundversorgungsbeziehende und Ukraine-Vertriebene sollen Anpassungen bei der Familienbeihilfe und beim Kinderbetreuungsgeld erfolgen.
- Beginn der Begutachtung: 12. Juni 2026
- Ende der Begutachtung: 24. Juli 2026
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Vermeidung eines Doppelbezugs von Grundversorgungsleistungen und Familienbeihilfe
- Verlängerung und Erleichterung des Zugangs zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) für Ukraine-Vertriebene
- Erleichterung des Zugangs zum KBG für subsidiär Schutzberechtigte
Inhalt
- Ausschluss von Grundversorgungsbeziehenden vom Anspruch auf Familienbeihilfe
- Entfall der Befristung und des Erwerbstätigkeitserfordernisses für Ukraine-Vertriebene
- Entfall des Erwerbstätigkeitserfordernisses für subsidiär Schutzberechtigte
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Um die Verordnung (EU) 2024/1347 anzuwenden, sollen Anpassungen im Familienlastenausgleichsgesetz sowie im Kinderbetreuungsgeldgesetz erfolgen. In künftigen, auf Grundlage des Regierungsprogramms erfolgenden Reformen im Bereich der Sozial- und Familienpolitik soll auf eine – diesem entsprechende – Harmonisierung der Regelungen sowie auf eine zielgerichtete und vereinheitlichte Ausgestaltung und Weiterentwicklung geachtet werden.
Grundversorgungsbeziehende sollen vom Kreis der anspruchsberechtigten Personen bei der Familienbeihilfe, die als Ausgleich der elterlichen Unterhaltslasten geschaffen wurde, ausgenommen werden. Zudem wird mit dem vorgeschlagenen Entwurf erwartet, dass ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den Grundversorgungsbeziehenden mit einem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (subsidiär Schutzberechtigte, Ukraine-Vertriebene) geschaffen wird.
Beim Kinderbetreuungsgeld sollen Anpassungen für Ukraine-Vertriebene und subsidiär Schutzberechtigte erfolgen.
