Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis

Allgemeine Informationen

Eine Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Namensänderung im Personalausweis) entweder einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis oder die Vorlage weiterer Urkunden, durch die ein entsprechender Rückschluss vom neuen auf den früheren Namen ermöglicht wird. Wer in Wien heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, kann bei Namens- und/oder Adressänderung gleichzeitig am Standesamt einen neuen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen (Hauptwohnsitz muss in Wien sein). In diesem Fall sind auch die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde – Standesamt oder Standesamtsverband, Der Magistrat – Standesamt In Wien: Staatsbürgerschaftsevidenz - MA 35 (→ Stadt Wien) , Standesamt Wien (→ Stadt Wien) im Zusammenhang mit Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie nach Durchführung einer Namensänderung , , ,

Erforderliche Unterlagen

Bestätigung der Meldung, Geburtsurkunde, Alter Staatsbürgerschaftsnachweis, Amtlicher Lichtbildausweis, Bei Namensänderung durch Eheschließung oder durch Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Ehescheidung: zusätzlich Heiratsurkunde, , Bei behördlicher Namensänderung: zusätzlich Bescheid, ,
Hinweis: Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

Für den Antrag Bundesgebühr: 21 Euro, Für die Änderung im Staatsbürgerschaftsnachweis Bundesgebühr: 21 Euro, Landesverwaltungsabgaben: je nach Bundesland unterschiedlich, Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

Rechtsgrundlagen

Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres